HIV in der Arbeitswelt
Besonderheiten im Gesundheitsbereich
Auch wenn eine Ansteckung mit HIV im Rahmen einer üblichen beruflichen Tätigkeit in fast allen Arbeitsbereichen ausgeschlossen werden kann, nimmt der Gesundheitsbereich eine Sonderstellung ein. Hier gehört der Kontakt mit Blut und anderen Körperflüssigkeiten zum Berufsbild. Tatsächliche Übertragungen sind sehr selten, es gelten aber besondere Schutzvorschriften und feste Abläufe für den Fall einer Verletzung.
Wer ist im Gesundheitsdienst überhaupt gefährdet?
Grundsätzlich alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit Blut, Serum, Sperma oder blutigen Ausscheidungen und Körperflüssigkeiten von Menschen mit HIV haben können. Das betrifft neben den Angehörigen medizinischer Heilberufe auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Laboratorien sowie das Reinigungspersonal in diesen Bereichen. Ebenso zählen Rettungsdienst, Zahnmedizin und Pflege dazu.
Dennoch kommt es nur in sehr seltenen Fällen tatsächlich zu einer Infektion, am ehesten durch Nadelstichverletzungen. Ein Blutspritzer auf intakte Haut überträgt HIV nicht, entscheidend ist der direkte Kontakt mit der Blutbahn oder mit Schleimhäuten. Wie der Blutweg funktioniert, beschreiben wir unter Blutübertragung, die risikofreien Alltagssituationen im Betrieb unter Keine HIV-Übertragung am Arbeitsplatz.
Hinzu kommt ein Punkt, der das ohnehin geringe Risiko weiter senkt: Bei Patientinnen und Patienten unter erfolgreicher Therapie liegt die Viruslast unter der Nachweisgrenze. Was das bedeutet, erklärt der Beitrag Nicht nachweisbar = nicht übertragbar.
Welche Schutzmaßnahmen gelten im Arbeitsalltag?
Die üblichen Standardmaßnahmen, und zwar bei allen Patientinnen und Patienten gleichermaßen. Schutzhandschuhe bei möglichem Blutkontakt, Schutzbrille oder Gesichtsschutz bei Spritzgefahr, das Abdecken eigener Hautverletzungen und die sofortige Entsorgung spitzer und scharfer Gegenstände in durchstichsicheren Behältern gehören dazu. Kanülen werden nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt.
Ergänzend gehören organisatorische Maßnahmen dazu: ausreichend erreichbare Abwurfbehälter, die rechtzeitig ausgetauscht werden, der Einsatz von Sicherheitskanülen dort, wo sie verfügbar sind, sowie genügend Zeit für Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr. Ein erheblicher Teil der Stichverletzungen entsteht unter Zeitdruck oder beim Entsorgen, nicht bei der eigentlichen Anwendung am Patienten.
Wichtig ist der Grundsatz, dass diese Maßnahmen unabhängig von einer bekannten Diagnose gelten. Das ist nicht nur fairer gegenüber Betroffenen, sondern auch sicherer, denn eine Infektion kann unbekannt sein. Ein betriebliches Aufklärungs- und Schutzkonzept hilft, diese Abläufe verbindlich zu machen. Bausteine dafür finden Sie unter Für Arbeitgeber: Konzept zur AIDS-Aufklärung.
Was ist nach einer Stich- oder Schnittverletzung zu tun?
Sofort handeln. Falls es im Rahmen der Arbeit zu Verletzungen kommt, gilt es unverzüglich Sofortmaßnahmen zu ergreifen: die Wunde bluten lassen, spülen und desinfizieren, anschließend ohne Verzögerung ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das genaue Vorgehen beschreibt der Beitrag Sofortmaßnahmen bei Nadelstichverletzungen.
Parallel wird geprüft, ob eine medikamentöse Notfallbehandlung sinnvoll ist. Diese sogenannte Postexpositionsprophylaxe muss so früh wie möglich beginnen, im Idealfall innerhalb weniger Stunden nach dem Ereignis. Wie sie abläuft und wo sie erhältlich ist, steht unter PEP als Sofortmaßnahme nach möglicher Infektion. Der Zeitfaktor ist der Grund, weshalb jede Einrichtung wissen sollte, welche Klinik in der Nähe rund um die Uhr ansprechbar ist.
Wie wird der Vorfall dokumentiert und gemeldet?
Über den Durchgangsarzt oder den Betriebsarzt. Für die mögliche Anerkennung als Berufskrankheit muss ein Bericht angefertigt und nach einer Stichverletzung Blut für einen HIV- und einen Hepatitis-Test entnommen werden. Diese erste Blutentnahme ist entscheidend, weil sie den Zustand zum Unfallzeitpunkt dokumentiert.
Bei einem negativen Ergebnis sollten Kontrollen nach 3, 6 und 12 Monaten durchgeführt werden, um eine etwaige HIV-Infektion durch den Unfall nachweisen zu können. Warum ein Test unmittelbar nach einem Ereignis noch keine Sicherheit gibt, erklärt der Beitrag Diagnostisches Fenster, die Testverfahren selbst beschreibt Wie funktioniert der HIV-Antikörpertest. Melden Sie den Vorfall in jedem Fall auch intern als Arbeitsunfall, selbst wenn er unbedeutend erscheint.
Welche Ansprüche bestehen bei einer beruflich erworbenen Infektion?
Auch bei einer Ansteckung mit HIV haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn diese auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, Anspruch auf die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen. Allerdings muss der berufliche Zusammenhang zwischen der Infektion und der Tätigkeit nachweisbar sein. Der Arzt muss bei Verdacht auf eine Berufskrankheit die zuständige Berufsgenossenschaft informieren.
Genau deshalb ist die lückenlose Dokumentation vom ersten Tag an so wichtig. Ohne die zeitnahe Meldung und die erste Blutentnahme lässt sich ein Zusammenhang später kaum belegen. Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über die Anerkennung oder über Leistungen wenden Sie sich bitte an eine anwaltliche Beratung im Sozial- oder Arbeitsrecht sowie an eine Aidshilfe-Beratungsstelle. Kontakte finden Sie unter Beratungsstellen, den arbeitsrechtlichen Rahmen unter HIV und Arbeitsrecht.
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