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Impressum & Disclaimer

Satzung "AIDS-AUFKLÄRUNG e.V."
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt die Bezeichnung "AIDS-AUFKLÄRUNG e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main am 18. August 1987 eingetragen worden.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich die Förderung der Aufklärung über die HIV-Infektion und bei Bedarf über andere sexuell übertragbare Erkrankungen.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufgaben
Der Verein "AIDS-AUFKLÄRUNG e.V." hat sich zur Aufgabe gestellt, bundesweit
1. sachgerechte Information über HIV/AIDS und bei Bedarf über andere übertragbare Erkrankungen zu verbreiten,
2. die Ausbreitung von HIV/AIDS zu bekämpfen,
3. der Diskriminierung der Betroffenen entgegenzuwirken,
4. die Öffentlichkeit zu sensibilisieren für gesellschaftliche und kulturelle Folgen und Veränderungen, bedingt durch die HIV – Infektion
5. gestrichen

§ 4 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch
Zur Durchführung dieser Aufgaben erstrebt die "AIDS-AUFKLÄRUNG e.V." die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit:

1. Allen Organisationen zur AIDS-Bekämpfung sowie mit anderen, die gleiche Ziele verfolgen,
2. Bundes- und Länderbehörden sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts, die für das Gesundheitswesen, die Sozialordnung und die Sozialhilfe zuständig sind, mit Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen,3. internationalen Organisationen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und rechtsfähige sowie nicht rechtsfähige Einrichtungen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Der Vorstand hat die Möglichkeit, besonders verdiente Mitglieder mit einer „Ehrenmitgliedschaft“ auszuzeichnen.
3. Fördernde Mitglieder sind alle Personen und Institutionen, die sich den Aufgaben des Vereins "AIDS-AUFKLÄRUNG e.V." verbunden fühlen, um Mitgliedschaft nachsuchen und vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen sind.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

§ 6 Organe der AIDS-AUFKLÄRUNG e.V.
Organe des Vereins "AIDS-AUFKLÄRUNG e.V." sind

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Gesamtheit der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.
2. Die aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Die fördernden Mitglieder gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an.
3. Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand
- befindet über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsentwurf
- wählt zwei Rechnungsprüfer und entlastet Vorstand und Schatzmeister.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten des Vorstandes jährlich mindestens einmal unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung, die in der Sitzung nur durch einen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss geändert werden kann, schriftlich einberufen.
5. Auf Antrag eines Viertels der aktiven Mitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einberufen.
6. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung mittels einfacher Postsendung oder nach Absprache mittels elektronischer Post.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der aktiven Mitglieder. Schriftliche Abstimmung über die Satzungsänderungen ist zulässig und erfolgt ebenfalls nach schriftlicher Zustimmung von mehr als der Hälfte der aktiven Mitglieder. Auch ein kombiniertes Abstimmungsverfahren teils mündlich an der Mitgliederversammlung und teils schriftlich ist mit einfacher Mehrheit zulässig. Das Beschlussergebnis wird 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung festgestellt und den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.8. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:

ein Vorsitzender,
zwei stellvertretende Vorsitzende,
ein Schatzmeister,
ein Schriftführer
und bis zu 8 Beisitzer.

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder bzw. Beisitzer gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die Mitglieder des ersten Vorstandes jedoch nur auf ein Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
4. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
5. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer. Er bestellt den Beirat.
6. Der Vorsitzende bzw. der vom Vorsitzenden beauftragte Stellvertreter beruft unter Angabe der Tagesordnung die Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
7. Dem Vorstand obliegt die Beratung und Planung der satzungsgemäßen Maßnahmen und das Bemühen um ihre Durchführung.
Der Vorstand bemüht sich um die Finanzierung notwendiger Maßnahmen, er berät über Investitionen und finanzielle Förderung und legt der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Schatzmeister einen Haushaltsplan für das bevorstehende Rechnungsjahr vor.
Der Vorstand stellt das Arbeitsprogramm auf, setzt Themenschwerpunkte und ist für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich.
8. Dem Vorstand steht zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Beirat zur Seite. Er kann ferner zur Vorbereitung und Durchführung spezieller Aufgaben befristet Kommissionen einsetzen und bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern Vereinsmitglieder in den Vorstand zur Erledigung spezieller Aufgaben bis zur Durchführung der nächsten Mitgliederversammlung cooptieren.
9. Der Vorstand berät mindestens zweimal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
10. Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat lediglich Anspruch auf angemessenen Kostenersatz.
11. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer als Leiter der Geschäftsstelle berufen. Der Geschäftsführer nimmt an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes teil und hat beratende Funktion.

§ 9 Der Beirat
Als Mitglieder des Beirates können durch den Vorstand Personen berufen werden, die durch ihre besondere Qualifikation geeignet sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Der Beirat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

§ 10 Mittelbeschaffung, Mittelbewirtschaftung
1. Der Verein "AIDS-AUFKLÄRUNG e.V." beschafft seine Mittel durch Spenden, sonstige Zuwendungen und andere Einkünfte.
2. Den Spendern dürfen durch die Mittelvergabe keine Rechte an der Arbeitsplanung und Aufgabendurchführung des Vereins "AIDS-AUFKLÄRTING e.V.", eingeräumt werden und keine finanziellen oder persönlichen Vorteile erschlossen werden.
3. Auf Wunsch von Einzelpersonen bzw. Firmen und Gesellschaften können Spenden ab 5.000,- Euro in einzelnen Fonds verwaltet werden. Der Spender kann den Namen des Fonds und den Verwendungszweck im Rahmen der Vereinsziele bestimmen.
4. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt durch den Schatzmeister, innerhalb des vom Haushaltsplans vorgegebenen Rahmens und in Übereinkunft mit den speziellen Entscheidungen des Vorstandes.

§ 11 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins. Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis wird eine Niederschrift angefertigt. Die Mitglieder sind hierüber auf der Mitgliederversammlung bzw. falls erforderlich, auf einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt im Rhythmus der Vorstandswahlen.

§ 12 Auflösung des Vereins AIDS-AUFKLÄRUNG e.V.
1. Die Auflösung des Vereins ist mit einer Dreiviertel Mehrheit der Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Chemotherapie e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Frankfurt am Main, den 11. März 2010
Dr. med. Dagmar Charrier (Vorsitzende)