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Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über eine HIV-Infektion zu unterrichten. Selbst bei der Neueinstellung ist die Frage nach einer HIV-Infektion nicht zulässig. Wenn ein infizierter Arbeitnehmer bei der Einstellung auf diese Frage antwortet, er sei nicht infiziert, so ist dies erlaubt, denn er kann aller Voraussicht nach noch viele Jahre seinen beruflichen Pflichten nachkommen.

Die Situation ist anders bei der Frage nach einer bestehenden AIDS-Erkrankung, d.h. dem Vollbild der HIV-Infektion. Diese Frage ist vom Arbeitgeber zulässig, da er ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seines zukünftigen Mitarbeiters hat.

Eine HIV-Infektion ist kein Kündigungsgrund auch dann nicht, wenn sich langsam eine gewisse Anfälligkeit für Erkrankungen abzeichnet, die aber durch ärztliche Hilfe beherrschbar sind. Anders ist es in der letzten Phase der HIV-Infektion, dem Vollbild AIDS. Hier gelten die gleichen Richtlinien wie bei anderen schweren Erkrankungen, die zu wiederholten Fehlzeiten oder einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit führen. Da eine dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitskraft in diesem Stadium der HIV-Infektion nach derzeitigem medizinischen Stand dann nicht mehr zu erwarten ist, darf eine Kündigung ausgesprochen werden.